In der Umsetzungsvorlage des Regierungsrats, welche momentan in Vernehmlassung ist, ist allerdings nur ein «Bauzonenabtausch light» vorgesehen. Das bedeutet, dass die betroffenen Flächen weiterhin eingezont werden können - aber durch einen Abtausch oder eine Aufwertung kompensiert werden müssen. Das Problem liegt bei der Formulierung des neuen Artikels 87a, insbesondere dem Abschnitt 3 (Planungs-und Baugesetz PBG). In diesem Absatz wird vorgeschlagen, dass die Kompensation der Böden zum Zeitpunkt der Baubewilligung zu regeln ist.
Es braucht wenig Phantasie um zu sehen, dass damit die andere Form der Kompensation, nämlich die Aufwertung von gestörten Böden in die Nutzungseignungsklasse 1 – 6 bevorzugt wird.
Damit ein Bauzonentransfer in die richtige Richtung stattfindet, muss dieser Abschnitt 3 anders formuliert werden. Eine Möglichkeit wäre die, dass die Kompensation durch Aufwertung nur bei standortgebundenen Bauten möglich ist.
Noch immer wird den InitiantInnen der Kulturlandinitiative vorgeworfen, dass es sich bei der Initiative um eine unausgereifte, nicht durchdachte Initiative handelt, welche ausschliesslich von StimmbürgerInnen angenommen wurde, welche nichts von Raumplanung verstehen. Träger dieser Vorwürfe sind oft gestandene Kommunalpolitiker, deren Blick nur bis zur Gemeindegrenze reicht. Daniel Müller-Jentsch belegt die Notwendigkeit, dass der interkommunale Bauzonentransfer mit einer verbesserten Formulierung des vorgeschlagenen Art. 87a und einer entsprechenden Verordnung vereinfacht werden muss. Der berechnete volkswirtschaftliche Nutzen erscheint plausibel und entspricht anderen Untersuchungen. Ohne Korrektur der Umsetzungsvorlage vergibt sich der Kanton eine grosse Chance.