Entsprechend grosse Sorgen macht man sich in den betroffenen Berg- und Tourismusregionen, wobei nicht nur in den Kantonen Graubünden und Wallis die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Spiel steht, sondern beispielsweise auch im Tessin. Die im In- und Ausland geschätzte Tourismusdestination weist nicht nur eine hohe Dichte an Hotels, sondern auch an Ferien- beziehungsweise Zweitwohnungen auf.
Eine restriktive Auslegung des Begriffs «Zweitwohnung» würde in weiten Teilen der Sonnenstube der Schweiz zu einem völligen Baustopp führen, der volkswirtschaftlich verheerend wäre.
Im Tessin gibt es zahlreiche enge Bergtäler, in denen flache Grundstücke rar sind. Entsprechend anspruchsvoll und oftmals unrentabel ist die Bewirtschaftung der Landschaft, weshalb sich die Täler auch immer mehr entvölkern. Viele junge Leute ziehen es vor, in den Städten oder in den Ballungszentren zu wohnen. Damit die Bergtalgemeinschaften auf lange Sicht überhaupt eine Überlebenschance haben, sind sie auf Wochenendaufenthalter angewiesen – auf Menschen, die während der Woche in den Städten des Tessins oder ausserhalb des Kantons arbeiten und wohnen.
Der Tessiner Baumeisterverband setzt sich deshalb dafür ein, dass der Initiativtext mit Augenmass umgesetzt wird. So sollen Wohnhäuser nicht unter die Bestimmungen der Initiative fallen, wenn sie in Folge einer Erbschaft von Vater zu Sohn in Zweitwohnungen verwandelt werden. So soll verhindert werden, dass die Gebäude leer stehen oder als Erstwohnungen verkauft werden. Eine weitere Ausnahmeregelung fordern die Tessiner Baumeister für die Rustici. Zu gross ist die Gefahr, dass die Ställe und sonstigen landwirtschaftlichen Bauten auf Maiensässen bei einer zu strengen Regelung verfallen würden, was einer Umweltkatastrophe gleich käme. Auch wer bereits Zeit und Geld in die Planung eines Zweitwohnungsprojekts investiert hat, darf nicht streng bestraft werden. Die Bestimmungen der Initiative sollen daher erst nach einer Übergangsfrist zur Anwendung kommen. Schliesslich gilt es zu achten, dass die Initiative nicht zur Anwendung kommt, wenn bereits bestehende Zweitwohnungen umgebaut werden.